Unerfüllter Kinderwunsch ist längst kein Einzelschicksal mehr. Denn mittlerweile hat jedes siebte Paar Schwierigkeiten ein eigenes Baby zu zeugen. Meist liegen behandelbare körperliche Ursachen zugrunde. Experten gehen davon aus, dass dieses Problem in den kommenden 20 Jahren auf jedes dritte Paar zutreffen wird.
Trotz dieser Zahlen und Prognosen kürzte die Bundesregierung 2004 im Rahmen der Gesundheitsreform die finanzielle Unterstützung für reproduktionsmedizinische Behandlungen ganz erheblich und verschärfte die Voraussetzungen für eine Zuzahlung drastisch.
Erfüllt das Paar die erforderlichen Kriterien, werden nur noch drei Versuche der künstlichen Befruchtung mit einer Zuzahlung von 50 Prozent unterstützt.
Die Betroffenen müssen dann immer noch einen Selbstkostenanteil von rund 2.000 Euro pro Behandlung mit ungewissem Ausgang tragen.
Die Folge: Die Zahl der nach künstlicher Befruchtung geborenen Kinder sank in Deutschland seit 2004 von rund 20.000 auf knapp 10.000 Babys pro Jahr. Das entspricht etwa der jährlichen Geburtenrate einer Großstadt wie Köln! Diese restriktiven Bestimmungen verhindern, dass viele Paare eine Behandlung beginnen können. In Folge werden viel weniger Kinder gezeugt und geboren.
Die Reagenzglasbefruchtung (IVF oder ICSI) wird seit den 70er Jahren in der Behandlung des unerfüllten Kinderwunsches eingesetzt. Nach der mehrtägigen hormonellen Stimulation der Eierstöcke werden die Eizellen aus dem Körper der Frau entnommen und in einem Reagenzglas mit den Samen des Mannes vereint. Die entstandenen Embryonen werden in die Gebärmutter zurückgegeben und wachsen dort im Idealfall an. In Deutschland werden maximal drei Embryonen transferiert.
Die gesetzliche Grundlage für einen möglichen Erstattungsanspruch gegenüber der privaten Krankenversicherung stellt der jeweilige Krankenversicherungsvertrag dar. Je nachdem, was hier vereinbart ist, hat der Versicherte einen Anspruch auf Erstattung. Ist der Versicherte zum Beispiel aufgrund einer Krankheit der Verursacher der Kinderlosigkeit, und ist eine Kinderwunschbehandlung vertraglich nicht ausgeschlossen, ist eine Übernahme der gesamten Kosten möglich.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Krankheit wäre in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines objektiv nach ärztlichem Urteil bestehenden anormalen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes. Wichtig an dieser Stelle: Allein die bestehende Kinderlosigkeit wird in der Rechtsprechung nicht als Krankheit angesehen. Vielmehr muss eine auf organischen Ursachen beruhende Unfruchtbarkeit eines der Partner vorliegen.
Liegt diese Voraussetzung vor, ist bei der Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit sowie im Bezug auf die Höhe, eine umfangreiche Prüfung des Einzelfalles nötig. Faktoren wie die Erfolgswahrscheinlichkeit, das Alter und Gewicht der Frau sowie die Anzahl der bisher getätigten Versuche spielen bei der Einzelfallbetrachtung eine Rolle.
Es gibt verschiedene Rechtsanwälte, die sich auf dieses Thema spezialisiert haben und Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch weiter helfen. Auch in den Kinderwunsch-Kliniken und IVF-Zentren kann man sich beraten lassen.







